11 f.) bekundete, die begonnene Therapie (sowieso) fortführen, sich um eine Tagesstruktur bemühen und eine ambulante "DBT-Gruppentherapie" aufgleisen zu wollen. Sie stört sich somit – mit Ausnahme der Abstinenzkontrollen (nachfolgend E. 5.3.5) sowie der Bewährungshilfe (nachfolgend E. 5.3.6) – nicht so sehr am Inhalt der Massnahmen als vielmehr an ihrem verpflichtenden Charakter. So führte sie etwa mit Stellungnahme vom 9. Januar 2023 aus, dass sie erwiesenermassen (mit Hinweis etwa auf Seite 15 des psychiatrischen Gutachtens) auf Druck negativ reagiere (act.