5.3.2. Namentlich die Auflagen, die begonnene Psychotherapie mit mindestens wöchentlichen Sitzungen fortzusetzen und zwecks Aufbaus einer Tagesstruktur eine begleitende soziale Betreuung in Anspruch zu nehmen, dürften für die Beschwerdeführerin einschneidend sein. Zu bemerken ist aber, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2023 (act. 11 f.) bekundete, die begonnene Therapie (sowieso) fortführen, sich um eine Tagesstruktur bemühen und eine ambulante "DBT-Gruppentherapie" aufgleisen zu wollen.