5.2.5. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejahte, ist damit nicht zu beanstanden. Der von der Beschwerdeführerin nicht näher begründete Hinweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.389 vom 19. Dezember 2022 ändert hieran bereits deshalb nichts, weil es in jenem Fall – wie von der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau mit Beschwerdeantwort zutreffend bemerkt – um Ersatzmassnahmen bei einer einzig auf geringfügige Vermögensdelikte bezogenen Wiederholungsgefahr ging. - 16 -