Insbesondere in Mitberücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen (E. 5.3) bestehen für die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts denn auch keine rechtserheblichen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ohne verbindliche Ersatzmassnahmen weiterhin in ähnlicher Weise wie bisher delinquieren und dabei insbesondere auch das Sicherheitsempfinden von zahlreichen im öffentlichen Dienst tätigen Personen, welches als ein gewichtiger Teilgehalt der öffentlichen Sicherheit gerade auch vor solcher Delinquenz zu schützen ist, erheblich beeinträchtigen würde. Von daher ist i.S.v. Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit.