5.2.4. Wiederholungsgefahr setzt weiter voraus, dass eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist und dass hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet wird. Dabei ist vorliegend von besonderem Belang, dass auch Drohungen nicht als (Wiederholungsgefahr ausschliessende) Bagatelldelikte zu betrachten sind, wenn sie ernsthaft und glaubwürdig sind und massgebliche Benachteiligungen zum Gegenstand haben, die geeignet sind, die Sicherheit anderer Personen nur schon durch das Ausstossen der - 15 -