Deshalb und weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Beschwerdeführerin die ihr in diesem Strafverfahren (als versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zur Last gelegten Drohungen ausgestossen hat, ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Vortatenerfordernis als erfüllt betrachtete.