Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO qualifiziert wurden; vgl. ebenfalls exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.4.1, wonach auch eine Suizidankündigung das Sicherheitsgefühl von Dritten "in hohem Masse" beeinträchtigen kann). Gründe, aus denen die Drohungen der Beschwerdeführerin (ausnahmsweise) anders zu beurteilen wären, sind keine zu erkennen, zumal an die Wiederholungsgefahr (bzw. seine konstitutiven Elemente) vorliegend auch deshalb kein allzu strenger Massstab anzulegen ist, weil es einzig um zwar durchaus einschneidende, aber nichtsdestotrotz im Verhältnis zur Untersuchungshaft deutlich mildere Ersatzmassnahmen geht.