Die Drohungen waren (wie bereits ausgeführt) von den unmittelbaren Adressaten jeweils ernst zu nehmen und durften von ihnen auch nicht einfach ignoriert werden (vgl. hierzu etwa auch Seite 52 des psychiatrischen Gutachtens, wonach die Beschwerdeführerin in den Beschimpfungen "Wut und Hassgefühle" gegenüber der Polizei zum Ausdruck gebracht habe). Dementsprechend führten diese Drohungen auch zu wiederholten Polizeieinsätzen, die teilweise zu eskalieren drohten und die für die Beteiligten unbesehen ihrer Professionalität gerade auch psychisch sehr belastend gewesen sein müssen.