237 Abs. 4 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO begangen haben dürfte, gestützt auf welche (wenn es sich um frühere Straftaten gehandelt hätte) das Vortatenerfordernis ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten wäre. Dass es einzig um versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geht, ändert hieran nichts. Die Drohungen waren (wie bereits ausgeführt) von den unmittelbaren Adressaten jeweils ernst zu nehmen und durften von ihnen auch nicht einfach ignoriert werden (vgl. hierzu etwa auch Seite 52 des psychiatrischen Gutachtens, wonach die Beschwerdeführerin in den Beschimpfungen "Wut und Hassgefühle" gegenüber der Polizei zum Ausdruck gebracht habe).