5.2.3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sah denn auch nicht gänzlich vom Vortatenerfordernis ab, sondern betrachtete dieses vielmehr trotz fehlender Vorstrafen wegen der aktuellen Tatvorwürfe als erfüllt. Die hierfür (gemäss der von der Beschwerdeführerin zitierten einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung) erforderlichen "erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit" liegen tiefer als die "untragbar hohen Risiken", bei welchen vom Vortatenerfordernis gänzlich abgesehen werden dürfte.