zu erwartenden Suizid- und Gewaltdrohungen für die davon unmittelbar betroffenen Mitarbeitenden der jeweiligen Behörden eine erhebliche psychische Belastung darstellen dürften, steht zwar ausser Frage. Weil im psychiatrischen Gutachten die Ausführungsgefahr hinsichtlich dieser Drohungen als gering eingeschätzt wurde (Seite 64), kann deswegen aber selbst dann noch nicht von einem geradezu untragbar hohen (ein gänzliches Absehen vom Vortatenerfordernis rechtfertigenden) Risiko gesprochen werden, wenn man keine allzu hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr stellt, weil es einzig um Ersatzmassnahmen geht.