5.2.3.2. Gemäss psychiatrischem Gutachten ist von einem "moderaten bis hohen Risiko weiterer Handlungen im ähnlichen Rahmen (E-Mails, Telefonanrufe)" auszugehen (Seite 61), d.h. ist konkret insbesondere mit weiteren forderungsverknüpften Suizid- und Gewaltandrohungen der Beschwerdeführerin gegenüber Behörden i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu rechnen. Dass zumindest für dieses Beschwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass es sich um jeweils massive und zum Tatzeitpunkt von den Betroffenen durchaus ernstzunehmende Suizid- und Gewaltandrohungen handelte, wurde bereits in E. 5.1.4 dargelegt.