5.2.3. 5.2.3.1. Die Beschwerdeführerin ist ausweislich der Akten nicht vorbestraft, womit sich die Frage stellt, ob die bereits in E. 4.2 dargelegten Voraussetzungen gegeben sind, um - vom Vortatenerfordernis ausnahmsweise abzusehen (nachfolgend E. 5.2.3.2) oder - das Vortatenerfordernis einzig gestützt auf Tatvorwürfe, die Gegenstand des laufenden Strafverfahrens sind, zu bejahen (nachfolgend E. 5.2.3.3).