5.2.2. Untersuchungshaft rechtfertigende Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 237 Abs. 1 lit. c StPO). Voraussetzungen hierfür sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 5.1), dass grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt ist, dass die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist und dass hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet erscheint.