63 StGB rechnen. Die fraglichen Ersatzmassnahmen wären an diese ambulante Massnahme anzurechnen, was sich ohne Weiteres daraus ergibt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 145 IV 359 Regeste] auch ausgestandene Untersuchungshaft an ambulante Massnahme anzurechnen ist, womit nicht zu befürchten ist, dass durch die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Ersatzmassnahmen das Verbot der Überhaft (sinngemäss) verletzt werden könnte.