Auch trifft es zu, dass die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin durch die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Ersatzmassnahmen nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Dennoch ist nicht zu befürchten, dass dadurch (jetzt oder demnächst) das Verbot der Überhaft sinngemäss verletzt werden könnte. Die Beschwerdeführerin muss nämlich für den Fall ihrer Verurteilung wegen der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe mit einer Fortsetzung der fraglichen Ersatzmassnahmen in Form einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB rechnen.