(vgl. hierzu auch die keineswegs abwegigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort, wonach sie unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin voraussichtlich eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten beantragen werde, die zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben sei).