man der Beschwerdeführerin die ihr im psychiatrischen Gutachten (Seite 53) attestierte "im mittleren bis starken Grad" verminderte Schuldfähigkeit zu Gute hält, nicht feststellen, dass die ausgestandene Untersuchungshaft von knapp drei Monaten bereits in derart grosser zeitlicher Nähe zur zu gewärtigenden Strafe steht, dass sie allein deswegen gar nicht mehr verlängert werden dürfte. Bereits von daher vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die fraglichen Ersatzmassnahmen unzulässig seien, weil an ihrer Stelle wegen des Verbots der Überhaft gar keine Untersuchungshaft mehr angeordnet werden könnte, nicht zu überzeugen