22 Abs. 1 StGB) rechnen könnte, weil es beim Versuch im dargelegten Sinne blieb, ist summarisch betrachtet nicht ohne Weiteres plausibel (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.2, wonach nach der Rechtsprechung der Umfang der Reduktion der Strafe bei einem Versuch unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs abhängt). Hinzu kommt, dass auch der von der Beschwerdeführerin mutmasslich in dreistelliger Anzahl begangene Tatbestand des falschen Alarms (Art. 128bis StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist.