1 StGB "nur" um den Vorwurf der versuchten Tatbegehung geht, legt dementsprechend nicht nahe, dass es sich um bereits im Tatzeitpunkt offensichtlich harmlose Gewaltandrohungen handelte, sondern vielmehr, dass es der Beschwerdeführerin letztlich offenbar nicht gelang, die jeweiligen Behörden an Amtshandlungen zu hindern oder zu Amtshandlungen zu nötigen (vgl. hierzu Art. 285 Ziff. 1 StGB). Die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort sind ohne Weiteres überzeugend. Dass die Beschwerdeführerin allein deshalb ohne Weiteres mit einer erheblichen Strafmilderung (Art. 22 Abs. 1 StGB)