strengend bezeichnet worden sei, ändert nichts daran, dass die Gewaltund Todesdrohungen von den davon jeweils unmittelbar betroffenen Personen ernst zu nehmen waren. Dass es dennoch hinsichtlich Art. 285 Ziff. 1 StGB "nur" um den Vorwurf der versuchten Tatbegehung geht, legt dementsprechend nicht nahe, dass es sich um bereits im Tatzeitpunkt offensichtlich harmlose Gewaltandrohungen handelte, sondern vielmehr, dass es der Beschwerdeführerin letztlich offenbar nicht gelang, die jeweiligen Behörden an Amtshandlungen zu hindern oder zu Amtshandlungen zu nötigen (vgl. hierzu Art.