Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die anfänglich geltend gemachte Ausführungsgefahr denn auch nachvollziehbar gerade mit der Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin ihre massiven Gewalt- und Todesdrohungen wahrmachen könnte. Dass sich diese Befürchtung im Nachhinein in Beachtung des psychiatrischen Gutachtens als weitgehend unbegründet herausgestellt hat und dass sie, wie vom amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 17. Februar 2023 vorgebracht, anlässlich des problemlos verlaufenen Erstkontakts mit ihrem amtlichen Verteidiger von den anwesenden Polizisten als ungefährlich aber an-