StPO gesetzlich nicht vorgesehen, was angesichts des damit einhergehenden massiven Eingriffs in die persönliche Freiheit aber für eine Anordnung einer solchen Massnahme erforderlich wäre. Diese Ersatzmassnahme sei damit bereits für sich alleine betrachtet absolut unzulässig (Ziff. 26). Eventualiter sei ihr zu erlauben, die Abstinenzkontrollen nicht im IRM Aarau vornehmen zu lassen, sondern im ZFPA der KFP der PDAG in Königsfelden (Ziff. 27). 4.3. Auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort sowie der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 17. Februar 2023 wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.