Sie bedürfe keines "Zwangskorsetts". Sie sei sehr motiviert, die bereits begonnene Behandlung fortzusetzen, die empfohlene ambulante "DBT-Grup- pentherapie" anzunehmen, die Tagesstruktur und ihre Arbeit bei der D., aus welcher sie durch die Untersuchungshaft herausgerissen worden sei, wiederaufzunehmen und auf freiwilliger Basis eine allenfalls begleitete Wohnform zu prüfen. Das vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete "Zwangskorsett" setze nur nachteilige "Trigger" und verkompliziere unnötig die bereits auf freiwilliger Basis angegangenen Veränderungen. Die angeordnete kontrollierte Abstinenz sei zudem in Art. 237 -9-