Allein mit der Befürchtung, dass sich deswegen der Verfahrensabschluss verzögern könnte, lasse sich keine Wiederholungsgefahr begründen (Ziff. 22; mit [zutreffendem] Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3). Der vorliegende Fall sei mit einem von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.389 vom 19. Dezember 2022, auf welchen sie verweise, beurteilten Fall vergleichbar (Ziff. 16).