Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei restriktiv zu handhaben. Die Rückfallgefahr müsse in Bezug auf Delikte, die die Sicherheit anderer erheblich gefährdeten, ungünstig ausfallen. Es gehe in erster Linie um Ge- walt- oder auch schwere Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte (Ziff. 21). Dass sie erneut E-Mails an Behörden schreiben könnte, sei nicht auszuschliessen. Weil diese aber unbestrittenermassen von niemandem ernst genommen würden, sondern höchstens als lästig empfunden würden, lasse sich damit keine Fremdgefährdung begründen. Allein mit der Befürchtung, dass sich deswegen der Verfahrensabschluss verzögern könnte, lasse sich keine Wiederholungsgefahr begründen (Ziff.