- wonach nur bei untragbar hohen Risiken vom Vortatenerfordernis ganz abgesehen werden könne und - wonach die Anwendung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben müsse und erdrückende Belastungsbeweise, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen liessen, voraussetze.