Die bereits ausgestandene Untersuchungshaft dürfte die zu erwartende Strafe bereits überschritten haben. Könnte damit aber alternativ zu den fraglichen Ersatzmassnahmen gar keine Untersuchungshaft mehr angeordnet werden, dürften auch keine Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Ziff. 18 und 24). Weiter brachte die Beschwerdeführerin (in Ziff. 20) vor, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Vortatenerfordernis zu Unrecht bejaht habe. Sie machte geltend, nicht vorbestraft zu sein, und zitierte [zutreffend] aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_475/2016 vom 5. Januar 2017 E. 4.1,