4.2. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, dass das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte "Zwangskorsett" an Ersatzmassnahmen als Paket keine Grundlage im psychiatrischen Gutachten finde und dass auch [ansonsten] die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung solcher Ersatzmassnahmen in casu nicht gegeben seien (Ziff. 13). Das psychiatrische Gutachten attestiere ihr eine mittel- bis schwergradig verminderte Schuldfähigkeit. Die bereits ausgestandene Untersuchungshaft dürfte die zu erwartende Strafe bereits überschritten haben.