verfahren zu beurteilenden Straftaten begangen habe. Die Beschwerdeführerin sei geständig, in zahlreichen Mails Drohungen ausgesprochen zu haben und mit einem gegen sich selbst gerichteten Messer bei den PDAG erschienen zu sein, was einen Polizeieinsatz ausgelöst habe. Bei Drohungen handle es sich um schwere Vergehen, weshalb das Vortatenerfordernis als erfüllt zu betrachten sei (mit Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Eröffnung ihrer Festnahme vom 11. Oktober 2022, Fragen 11 – 14, 28). Hinzu komme die Frequenz, mit der die Beschwerdeführerin im Zeitraum Juni – August 2022 mutmasslich delinquiert habe.