In jener Verfügung hatte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Erwägung 5.4 zum Vortatenerfordernis ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht vorbestraft sei, dass aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie die im hängigen Straf- -7-