3. Die Beschwerdeführerin hat den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau geltend gemachten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahten dringenden Tatverdacht auf mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) mit Beschwerde ausdrücklich nicht bestritten (Rz. 19), weshalb dieser für dieses Beschwerdeverfahren ohne Weiteres als erstellt gelten kann. Auch hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen falschen Alarms (Art. 128bis StGB) ist ein dringender Tatverdacht ohne Weiteres zu bejahen.