237 Abs. 4 i.V.m. Art. 212 Abs. 3 StPO), weshalb auch sie im "Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft" (vgl. hierzu BGE 140 IV 74 E. 2.4) den zu erwartenden Sanktionen gegenüberzustellen sind.