Nach bundesgerichtlicher Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 2 mit Hinweisen; insbesondere zur Wiederholungsgefahr vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.3), weil dieser eine "deutlich schärfere" Zwangsmassnahme als blosse Ersatzmassnahmen darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_64/2016 vom 10. Mai 2016 E. 4.3).