Grundvoraussetzungen der Haft gemäss Art. 221 StPO erfüllt sind, insbesondere ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund vorliegen. Nach bundesgerichtlicher Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 2 mit Hinweisen;