382 Abs. 1 StPO) und ist auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten. 2. Das zuständige Gericht ordnet an Stelle von Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Es kann zudem keine Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft – wie hier – lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat (BGE 142 IV 29 Regeste). Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO treten an die Stelle von Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft. Voraussetzung ihrer Anordnung ist, dass die -6-