1. Die der Beschwerdeführerin für das eigentliche Strafverfahren bewilligte amtliche Verteidigung gilt praxisgemäss auch für dieses Beschwerdeverfahren. Auf ihren Antrag, es sei ihr auch hierfür die amtliche Verteidigung zu bewilligen, ist daher (mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten. Ansonsten ist die Beschwerdeführerin aber berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, mit welcher anstelle von Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen angeordnet wurden, mit Beschwerde anzufechten (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO)