" 1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2023 aufzuheben und es seien sämtliche dort angeordneten Ersatzmassnahmen ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin in Abänderung der angefochtenen Verfügung zu erlauben, die Abstinenzkontrolle im Ambulatorium der forensischen Psychiatrie der PDAG durchzuführen, wo sie bereits bei Dr. B. in Behandlung steht.