Die Beschuldigte wird zu diesem Zweck verpflichtet, sich innerhalb von maximal drei Arbeitstagen nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft mit der Bewährungshilfe, Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau, Telefon […], in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen zu vereinbaren und sich hernach an die Anweisungen, Termine und sonstigen Vorgaben der Bewährungshilfe zu halten." 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese ihr am 12. Januar 2023 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 23. Januar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen: