4. Für die Beschuldigte wird die Bewährungshilfe angeordnet und hierfür das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, als zuständig bestimmt. Die Bewährungshilfe wird mit der Unterstützung und Überwachung der Ersatzmassnahmen nach Ziff. 1 bis 3 betraut und angewiesen, allfällige Verstösse umgehend an die Staatsanwaltschaft zu melden. -4-