2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, zwecks Aufbau einer tragfähigen Tagesstruktur umgehend eine die ambulante psychiatrische Behandlung begleitende soziale Betreuung (z.B. Tagesklinik, geschützte Werkstätte, betreuter Arbeitsplatz) anzunehmen und diese während der Dauer der Ersatzmassnahmen fortzusetzen, wobei sich die Beschuldigte im Rahmen dieser Betreuung an die Anweisungen, Termine und sonstigen Vorgaben zu halten hat.