2.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 10. Januar 2023 die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft unter folgenden, einstweilen bis zum 9. April 2023 angeordneten Ersatzmassnahmen an (Dispositiv-Ziff. 1 und 2): " 1. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die begonnene Psychotherapie bei Dr. med. B., […], mit mindestens einer Sitzung pro Woche ambulant fortzusetzen und sich im Rahmen dieser Behandlung an die Anweisungen, Termine und sonstigen Vorgaben zu halten.