Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.30 (HA.2023.7; STA.2022.6132) Art. 66 Entscheid vom 1. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Trottmann, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 10. Januar 2023 betreffend Anordnung von Ersatzmassnahmen in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen die Beschwerdeführe- rin eine Strafuntersuchung insbesondere wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie mehrfachen falschen Alarms (Art. 128bis StGB). Die Beschwerdefüh- rerin wurde am 10. Oktober 2022 festgenommen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 12. Oktober 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft. Die Beschwerdeführerin beantragte anlässlich der Haftverhandlung vom 13. Oktober 2022 die Abweisung des Haftantrags. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte die Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 einstweilen bis zum 9. Januar 2023 in Untersuchungshaft. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 4. Januar 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag, die Be- schwerdeführerin sei unter Anordnung folgender (einstweilen für drei Mo- nate anzuordnenden) Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen: - Verpflichtung, die bei den Psychiatrischen Diensten Aargau AG (PDAG) begonnene Psychotherapie bei B. ([…]) mit mindestens einer wöchentlichen Sitzung ambulant fortzusetzen und damit zusammen- hängende Anweisungen, Termine und sonstige Vorgaben einzuhalten - Verpflichtung, zwecks Aufbaus einer tragfähigen Tagesstruktur eine die ambulante psychiatrische Behandlung begleitende soziale Betreuung anzunehmen und damit zusammenhängende Anweisungen, Termine und sonstige Vorgaben einzuhalten - Verpflichtung zu einer vollständigen Alkoholabstinenz, deren Einhal- tung in nicht vorbestimmten Zeitabständen beim Institut für Rechtsme- dizin [IRM] Aarau mittels Abstinenzkontrollen zu überprüfen sei - Anordnung von Bewährungshilfe zwecks Unterstützung der Beschwer- deführerin und Überwachung der Ersatzmassnahmen; Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sich hierfür innert dreier Arbeitstage beim Amt für Justizvollzug (Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe) zu melden und damit zusammenhängende Anweisungen, Termine und sonstige Vorgaben einzuhalten -3- 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfü- gung vom 5. Januar 2023 die einstweilige Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid an. 2.3. Der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin erklärte mit Stellung- nahme vom 9. Januar 2023, dass die Beschwerdeführerin der Meinung sei, sich mit den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragten Er- satzmassnahmen arrangieren zu können. Aufgrund verschiedener Ein- wände und Bedenken, die als seine eigenen zu verstehen seien, stelle er aber "in seiner Funktion als notwendiger amtlicher Verteidiger" den Antrag, die Ersatzmassnahmen seien ausnahmslos abzuweisen und die Be- schwerdeführerin sei umgehend und ohne Auflagen auf freien Fuss zu set- zen. 2.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfü- gung vom 10. Januar 2023 die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft unter folgenden, einstweilen bis zum 9. April 2023 an- geordneten Ersatzmassnahmen an (Dispositiv-Ziff. 1 und 2): " 1. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die begonnene Psychotherapie bei Dr. med. B., […], mit mindestens einer Sitzung pro Woche ambulant fort- zusetzen und sich im Rahmen dieser Behandlung an die Anweisungen, Termine und sonstigen Vorgaben zu halten. 2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, zwecks Aufbau einer tragfähigen Ta- gesstruktur umgehend eine die ambulante psychiatrische Behandlung be- gleitende soziale Betreuung (z.B. Tagesklinik, geschützte Werkstätte, be- treuter Arbeitsplatz) anzunehmen und diese während der Dauer der Er- satzmassnahmen fortzusetzen, wobei sich die Beschuldigte im Rahmen dieser Betreuung an die Anweisungen, Termine und sonstigen Vorgaben zu halten hat. 3. Die Beschuldigte wird zu einer vollständigen Alkoholabstinenz verpflichtet. Die Einhaltung dieser Anordnung ist mittels Abstinenzkontrollen beim Insti- tut für Rechtsmedizin IRM in Aarau zu überprüfen (Aufgebot in nicht vor- bestimmten Zeitabständen durch das Institut). 4. Für die Beschuldigte wird die Bewährungshilfe angeordnet und hierfür das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, als zuständig bestimmt. Die Bewährungshilfe wird mit der Unterstützung und Überwachung der Ersatzmassnahmen nach Ziff. 1 bis 3 betraut und angewiesen, allfällige Verstösse umgehend an die Staatsanwaltschaft zu melden. -4- Die Beschuldigte wird zu diesem Zweck verpflichtet, sich innerhalb von maximal drei Arbeitstagen nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungs- haft mit der Bewährungshilfe, Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau, Telefon […], in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen zu vereinbaren und sich hernach an die Anweisungen, Termine und sonstigen Vorgaben der Bewährungshilfe zu halten." 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese ihr am 12. Januar 2023 zuge- stellte Verfügung mit Eingabe vom 23. Januar 2023 Beschwerde mit fol- genden Anträgen: " 1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2023 aufzuheben und es seien sämtliche dort angeordneten Ersatzmassnahmen ersatzlos auf- zuheben. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin in Abänderung der an- gefochtenen Verfügung zu erlauben, die Abstinenzkontrolle im Ambulato- rium der forensischen Psychiatrie der PDAG durchzuführen, wo sie bereits bei Dr. B. in Behandlung steht. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde vorsorglich aufschiebende Wirkung zu verleihen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin vorsorglich in Abän- derung der angefochtenen Verfügung zu erlauben, die Abstinenzkontrolle im Ambulatorium der forensischen Psychiatrie der PDAG durchzuführen, wo sie bereits bei Dr. B. in Behandlung steht. 3. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und es sei ihr der unterzeichnete Advokat auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlichen Ver- teidiger beizugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts verfügte am 30. Januar 2023 Folgendes: " 1. Gestützt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 23. Januar 2023 und in Anwendung von Art. 388 Abs. 1 StPO wird Dispo- sitiv-Ziffer 1.3 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau vom 10. Januar 2023 für die Dauer des Beschwerdeverfah- rens aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Die Beschuldigte wird zu einer vollständigen Alkoholabstinenz ver- pflichtet. Die Einhaltung dieser Anordnung ist mittels wöchentlicher Abstinenzkontrollen im Ambulatorium Forensik des ZFPA Königsfelden der PDAG zu überprüfen. -5- 2. Im Übrigen wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen." 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe datiert vom 31. Januar 2023 (Postaufgabe am 1. Februar 2023) mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Ver- nehmlassung zu verzichten. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort datiert vom 9. Februar 2023 (Postaufgabe am 10. Februar 2023) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.5. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Eingabe vom 17. Februar 2023 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau. Am Antrag auf Aufhebung der angeordneten "Ersatz- und Zwangs- massnahmen" hielt sie fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die der Beschwerdeführerin für das eigentliche Strafverfahren bewilligte amtliche Verteidigung gilt praxisgemäss auch für dieses Beschwerdever- fahren. Auf ihren Antrag, es sei ihr auch hierfür die amtliche Verteidigung zu bewilligen, ist daher (mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten. Ansonsten ist die Beschwer- deführerin aber berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau, mit welcher anstelle von Untersuchungshaft Er- satzmassnahmen angeordnet wurden, mit Beschwerde anzufechten (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO) und ist auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten. 2. Das zuständige Gericht ordnet an Stelle von Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Es kann zudem keine Untersuchungs- haft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft – wie hier – lediglich Ersatz- massnahmen beantragt hat (BGE 142 IV 29 Regeste). Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO treten an die Stelle von Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft. Voraussetzung ihrer Anordnung ist, dass die -6- Grundvoraussetzungen der Haft gemäss Art. 221 StPO erfüllt sind, insbe- sondere ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund vorlie- gen. Nach bundesgerichtlicher Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2018 vom 21. Novem- ber 2018 E. 2 mit Hinweisen; insbesondere zur Wiederholungsgefahr vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.3), weil dieser eine "deutlich schärfere" Zwangsmassnahme als blosse Ersatz- massnahmen darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_64/2016 vom 10. Mai 2016 E. 4.3). Als Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit müs- sen Ersatzmassnahmen zudem geeignet, erforderlich und auch zumutbar im engeren Sinne sein. Zudem ist bei Ersatzmassnahmen auch das für Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft geltende Verbot von Überhaft sinnge- mäss zu beachten (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 212 Abs. 3 StPO), weshalb auch sie im "Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft" (vgl. hierzu BGE 140 IV 74 E. 2.4) den zu erwartenden Sanktionen gegenüberzustellen sind. 3. Die Beschwerdeführerin hat den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau geltend gemachten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau bejahten dringenden Tatverdacht auf mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) mit Beschwerde ausdrücklich nicht bestritten (Rz. 19), weshalb dieser für dieses Beschwerdeverfahren ohne Weiteres als erstellt gelten kann. Auch hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen fal- schen Alarms (Art. 128bis StGB) ist ein dringender Tatverdacht ohne Wei- teres zu bejahen. 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einzig geltend gemachten besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Es verwies in E. 5.4.2 seiner Verfügung vom 10. Januar 2023 auf seine Erwägungen mit Verfügung vom 13. Oktober 2022, die in Beachtung des psychiatrischen Gutachtens von C. (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH; Schwerpunk Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 22. Dezember 2022 nach wie vor aktuell seien. In jener Verfügung hatte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau in Erwägung 5.4 zum Vortatenerfordernis ausgeführt, dass die Be- schwerdeführerin zwar nicht vorbestraft sei, dass aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie die im hängigen Straf- -7- verfahren zu beurteilenden Straftaten begangen habe. Die Beschwerdefüh- rerin sei geständig, in zahlreichen Mails Drohungen ausgesprochen zu ha- ben und mit einem gegen sich selbst gerichteten Messer bei den PDAG erschienen zu sein, was einen Polizeieinsatz ausgelöst habe. Bei Drohun- gen handle es sich um schwere Vergehen, weshalb das Vortatenerforder- nis als erfüllt zu betrachten sei (mit Verweis auf die Ausführungen der Be- schwerdeführerin anlässlich der Eröffnung ihrer Festnahme vom 11. Okto- ber 2022, Fragen 11 – 14, 28). Hinzu komme die Frequenz, mit der die Beschwerdeführerin im Zeitraum Juni – August 2022 mutmasslich delin- quiert habe. Es gehe auch darum, eine Verkomplizierung und Verzögerung des Strafverfahrens durch mögliche neue Delikte zu verhindern. Weiter stellte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 6.3 seiner (hier angefochtenen) Verfügung vom 10. Januar 2023 fest, dass sich die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau formulierten Er- satzmassnahmen auf das psychiatrische Gutachten stützten. Auch die Ver- pflichtung zu einer vollständigen Alkoholabstinenz sei geeignet und erfor- derlich. Die Anordnung von Bewährungshilfe sei zweckmässig, um die Be- schwerdeführerin während der Dauer der Ersatzmassnahmen zu begleiten und zu unterstützen. 4.2. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, dass das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte "Zwangskorsett" an Er- satzmassnahmen als Paket keine Grundlage im psychiatrischen Gutachten finde und dass auch [ansonsten] die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung solcher Ersatzmassnahmen in casu nicht gegeben seien (Ziff. 13). Das psychiatrische Gutachten attestiere ihr eine mittel- bis schwergradig verminderte Schuldfähigkeit. Die bereits ausgestandene Un- tersuchungshaft dürfte die zu erwartende Strafe bereits überschritten ha- ben. Könnte damit aber alternativ zu den fraglichen Ersatzmassnahmen gar keine Untersuchungshaft mehr angeordnet werden, dürften auch keine Er- satzmassnahmen angeordnet werden (Ziff. 18 und 24). Weiter brachte die Beschwerdeführerin (in Ziff. 20) vor, dass das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau das Vortatenerfordernis zu Un- recht bejaht habe. Sie machte geltend, nicht vorbestraft zu sein, und zitierte [zutreffend] aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_475/2016 vom 5. Ja- nuar 2017 E. 4.1, - wonach sich die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vor- taten ergeben könne, die der beschuldigten Person erst im hängigen Strafverfahren vorgeworden würden, wenn die Freilassung des Ersttä- ters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit ver- bunden wäre, -8- - wonach nur bei untragbar hohen Risiken vom Vortatenerfordernis ganz abgesehen werden könne und - wonach die Anwendung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle be- schränkt bleiben müsse und erdrückende Belastungsbeweise, die ei- nen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen liessen, voraus- setze. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei restriktiv zu handhaben. Die Rückfallgefahr müsse in Bezug auf Delikte, die die Sicherheit anderer er- heblich gefährdeten, ungünstig ausfallen. Es gehe in erster Linie um Ge- walt- oder auch schwere Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte (Ziff. 21). Dass sie erneut E-Mails an Behörden schreiben könnte, sei nicht auszuschliessen. Weil diese aber unbestrittenermassen von niemandem ernst genommen würden, sondern höchstens als lästig empfunden würden, lasse sich damit keine Fremdgefährdung begründen. Allein mit der Befürch- tung, dass sich deswegen der Verfahrensabschluss verzögern könnte, lasse sich keine Wiederholungsgefahr begründen (Ziff. 22; mit [zutreffen- dem] Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3). Der vorliegende Fall sei mit einem von der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.389 vom 19. Dezember 2022, auf welchen sie verweise, beurteilten Fall vergleichbar (Ziff. 16). Weil die in Frage stehenden Ersatzmassnahmen kontraproduktiv seien und sie gar gefährden könnten, könnten sie logischerweise nicht verhältnismäs- sig sein (Ziff. 17). Einer erheblichen psychischen Erkrankung, die sich pri- mär selbstgefährdend auswirke, dürfe nicht mit einem "laienhaft gebastel- ten Zwangskorsett" begegnet werden. Was es brauche, lasse sich Seite 66 des psychiatrischen Gutachtens entnehmen. Es gehe um eine "gute" The- rapie und eine "liebevoll stützende Begleitung". Die von der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau beantragten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau abgesegneten Ersatzmassnahmen fänden im psychi- atrischen Gutachten keine Stütze und hätten bei ihr bereits zu einem krank- heitsbedingt kontraproduktiven "grossen Durcheinander" geführt (Ziff. 25). Sie bedürfe keines "Zwangskorsetts". Sie sei sehr motiviert, die bereits be- gonnene Behandlung fortzusetzen, die empfohlene ambulante "DBT-Grup- pentherapie" anzunehmen, die Tagesstruktur und ihre Arbeit bei der D., aus welcher sie durch die Untersuchungshaft herausgerissen worden sei, wiederaufzunehmen und auf freiwilliger Basis eine allenfalls begleitete Wohnform zu prüfen. Das vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete "Zwangskorsett" setze nur nachteilige "Trigger" und verkompliziere unnötig die bereits auf freiwilliger Basis angegangenen Ver- änderungen. Die angeordnete kontrollierte Abstinenz sei zudem in Art. 237 -9- StPO gesetzlich nicht vorgesehen, was angesichts des damit einhergehen- den massiven Eingriffs in die persönliche Freiheit aber für eine Anordnung einer solchen Massnahme erforderlich wäre. Diese Ersatzmassnahme sei damit bereits für sich alleine betrachtet absolut unzulässig (Ziff. 26). Even- tualiter sei ihr zu erlauben, die Abstinenzkontrollen nicht im IRM Aarau vor- nehmen zu lassen, sondern im ZFPA der KFP der PDAG in Königsfelden (Ziff. 27). 4.3. Auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwer- deantwort sowie der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 17. Feb- ruar 2023 wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. 5. 5.1. 5.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass wegen drohender Überhaft gar kein Raum mehr für eine Untersuchungshaft bestehe, an deren Stelle Ersatzmassnahmen angeordnet werden könnten. 5.1.2. Die Beschwerdeführerin sieht sich insbesondere mit dem Vorwurf der im Zeitraum Juni – August 2022 stattgefundenen mehrfach versuchten Dro- hung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB konfrontiert (zu den konkreten Drohungen vgl. Haftantrag der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 12. Oktober 2022, S. 2). Ausserdem wird ihr i.S.v. Art. 128bis StGB zur Last gelegt, im Zeitraum September 2021 – Sep- tember 2022 verschiedenen Behörden mittels einer dreistelligen Anzahl von E-Mails und Telefonaten grundlos mit Suizid gedroht und so mehrere Polizeieinsätze ausgelöst zu haben (gemäss Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau soll sich die Beschwerdeführerin in 13 Fällen wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte und in 344 Fällen wegen falschen Alarms schuldig gemacht haben). 5.1.3. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefug- nisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amts- handlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat ge- hörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Ge- richt die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder - 10 - mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Stra- fen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedroh- ten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht sei- ner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB). 5.1.4. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin waren die besagten Drohungen zum Zeitpunkt der Tatbegehung durchaus ernst zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die anfänglich geltend gemachte Ausführungsgefahr denn auch nachvollziehbar gerade mit der Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin ihre massiven Gewalt- und To- desdrohungen wahrmachen könnte. Dass sich diese Befürchtung im Nach- hinein in Beachtung des psychiatrischen Gutachtens als weitgehend unbe- gründet herausgestellt hat und dass sie, wie vom amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 17. Februar 2023 vorge- bracht, anlässlich des problemlos verlaufenen Erstkontakts mit ihrem amt- lichen Verteidiger von den anwesenden Polizisten als ungefährlich aber an- strengend bezeichnet worden sei, ändert nichts daran, dass die Gewalt- und Todesdrohungen von den davon jeweils unmittelbar betroffenen Per- sonen ernst zu nehmen waren. Dass es dennoch hinsichtlich Art. 285 Ziff. 1 StGB "nur" um den Vorwurf der versuchten Tatbegehung geht, legt dem- entsprechend nicht nahe, dass es sich um bereits im Tatzeitpunkt offen- sichtlich harmlose Gewaltandrohungen handelte, sondern vielmehr, dass es der Beschwerdeführerin letztlich offenbar nicht gelang, die jeweiligen Behörden an Amtshandlungen zu hindern oder zu Amtshandlungen zu nö- tigen (vgl. hierzu Art. 285 Ziff. 1 StGB). Die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort sind ohne Weiteres überzeugend. Dass die Beschwerdeführerin allein deshalb ohne Weiteres mit einer erheblichen Strafmilderung (Art. 22 Abs. 1 StGB) rech- nen könnte, weil es beim Versuch im dargelegten Sinne blieb, ist summa- risch betrachtet nicht ohne Weiteres plausibel (vgl. hierzu Urteil des Bun- desgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.2, wonach nach der Rechtsprechung der Umfang der Reduktion der Strafe bei einem Versuch unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs abhängt). Hinzu kommt, dass auch der von der Beschwerdeführerin mutmasslich in dreistelliger Anzahl begangene Tatbestand des falschen Alarms (Art. 128bis StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Deshalb lässt sich, selbst wenn - 11 - man der Beschwerdeführerin die ihr im psychiatrischen Gutachten (Seite 53) attestierte "im mittleren bis starken Grad" verminderte Schuldfähigkeit zu Gute hält, nicht feststellen, dass die ausgestandene Untersuchungshaft von knapp drei Monaten bereits in derart grosser zeitlicher Nähe zur zu gewärtigenden Strafe steht, dass sie allein deswegen gar nicht mehr ver- längert werden dürfte. Bereits von daher vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die fraglichen Ersatzmassnahmen unzulässig seien, weil an ihrer Stelle wegen des Verbots der Überhaft gar keine Unter- suchungshaft mehr angeordnet werden könnte, nicht zu überzeugen (vgl. hierzu auch die keineswegs abwegigen Ausführungen der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort, wonach sie unter Be- rücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin voraussichtlich eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten beantra- gen werde, die zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben sei). 5.1.5. Zwar ist auch bei Ersatzmassnahmen das für Untersuchungshaft geltende Verbot von Überhaft sinngemäss zu beachten (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 212 Abs. 3 StPO) bzw. sind auch Ersatzmassnahmen im "Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsent- zug bei Untersuchungshaft" (vgl. hierzu BGE 140 IV 74 E. 2.4) der zu er- wartenden Sanktion gegenüberzustellen. Auch trifft es zu, dass die persön- liche Freiheit der Beschwerdeführerin durch die vom Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau angeordneten Ersatzmassnahmen nicht uner- heblich beeinträchtigt wird. Dennoch ist nicht zu befürchten, dass dadurch (jetzt oder demnächst) das Verbot der Überhaft sinngemäss verletzt wer- den könnte. Die Beschwerdeführerin muss nämlich für den Fall ihrer Ver- urteilung wegen der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vor- würfe mit einer Fortsetzung der fraglichen Ersatzmassnahmen in Form ei- ner ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB rechnen. Die fraglichen Er- satzmassnahmen wären an diese ambulante Massnahme anzurechnen, was sich ohne Weiteres daraus ergibt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 145 IV 359 Regeste] auch ausgestandene Untersu- chungshaft an ambulante Massnahme anzurechnen ist, womit nicht zu be- fürchten ist, dass durch die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Ersatzmassnahmen das Verbot der Überhaft (sinn- gemäss) verletzt werden könnte. 5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass auch mangels Wiederho- lungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gar keine Ersatzmassnahmen angeordnet werden dürften. - 12 - 5.2.2. Untersuchungshaft rechtfertigende Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 237 Abs. 1 lit. c StPO). Voraussetzungen hierfür sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 5.1), dass grundsätzlich das Vortatenerforder- nis erfüllt ist, dass die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist und dass hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet erscheint. Dass nach dem in E. 2 Ausgeführten bei Ersatzmassnahmen ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haft- grunds als bei strafprozessualem Freiheitsentzug anzulegen ist, ändert nichts daran, dass die genannten (konstitutiven) Elemente von Wiederho- lungsgefahr auch dann gegeben sein müssen, wenn deswegen einzig Er- satzmassnahmen angeordnet werden sollen. Reduziert ist aber jeweils in Abhängigkeit davon, wie einschneidend die jeweiligen Ersatzmassnahmen im Vergleich zur Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sind, der Prüfmass- stab für die einzelnen Elemente. 5.2.3. 5.2.3.1. Die Beschwerdeführerin ist ausweislich der Akten nicht vorbestraft, womit sich die Frage stellt, ob die bereits in E. 4.2 dargelegten Voraussetzungen gegeben sind, um - vom Vortatenerfordernis ausnahmsweise abzusehen (nachfolgend E. 5.2.3.2) oder - das Vortatenerfordernis einzig gestützt auf Tatvorwürfe, die Gegen- stand des laufenden Strafverfahrens sind, zu bejahen (nachfolgend E. 5.2.3.3). 5.2.3.2. Gemäss psychiatrischem Gutachten ist von einem "moderaten bis hohen Risiko weiterer Handlungen im ähnlichen Rahmen (E-Mails, Telefonan- rufe)" auszugehen (Seite 61), d.h. ist konkret insbesondere mit weiteren forderungsverknüpften Suizid- und Gewaltandrohungen der Beschwerde- führerin gegenüber Behörden i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu rechnen. Dass zumindest für dieses Beschwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass es sich um jeweils massive und zum Tatzeitpunkt von den Betroffenen durch- aus ernstzunehmende Suizid- und Gewaltandrohungen handelte, wurde bereits in E. 5.1.4 dargelegt. Auch zukünftige Suizid- und Gewaltdrohungen wären von den davon unmittelbar Betroffenen selbstredend weiterhin ernst zu nehmen, was selbst dann gilt, wenn sie den Umgang mit der Beschwer- deführerin zwischenzeitlich gewohnt sein dürften. Dass die somit weiterhin - 13 - zu erwartenden Suizid- und Gewaltdrohungen für die davon unmittelbar be- troffenen Mitarbeitenden der jeweiligen Behörden eine erhebliche psychi- sche Belastung darstellen dürften, steht zwar ausser Frage. Weil im psy- chiatrischen Gutachten die Ausführungsgefahr hinsichtlich dieser Drohun- gen als gering eingeschätzt wurde (Seite 64), kann deswegen aber selbst dann noch nicht von einem geradezu untragbar hohen (ein gänzliches Ab- sehen vom Vortatenerfordernis rechtfertigenden) Risiko gesprochen wer- den, wenn man keine allzu hohen Anforderungen an die Wiederholungsge- fahr stellt, weil es einzig um Ersatzmassnahmen geht. 5.2.3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sah denn auch nicht gänzlich vom Vortatenerfordernis ab, sondern betrachtete dieses vielmehr trotz fehlender Vorstrafen wegen der aktuellen Tatvorwürfe als erfüllt. Die hierfür (gemäss der von der Beschwerdeführerin zitierten einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung) erforderlichen "erheblichen konkre- ten Risiken für die öffentliche Sicherheit" liegen tiefer als die "untragbar ho- hen Risiken", bei welchen vom Vortatenerfordernis gänzlich abgesehen werden dürfte. Solche Risiken sind dementsprechend auch nicht bereits deshalb auszuschliessen, weil gemäss psychiatrischem Gutachten objektiv nicht zu befürchten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Drohungen wahr- machen könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin mit ihren wiederholten Drohungen i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB schwere Ver- gehen i.S.v. Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO begangen haben dürfte, gestützt auf welche (wenn es sich um frühere Straftaten ge- handelt hätte) das Vortatenerfordernis ohne Weiteres als erfüllt zu betrach- ten wäre. Dass es einzig um versuchte Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte geht, ändert hieran nichts. Die Drohungen waren (wie be- reits ausgeführt) von den unmittelbaren Adressaten jeweils ernst zu neh- men und durften von ihnen auch nicht einfach ignoriert werden (vgl. hierzu etwa auch Seite 52 des psychiatrischen Gutachtens, wonach die Be- schwerdeführerin in den Beschimpfungen "Wut und Hassgefühle" gegen- über der Polizei zum Ausdruck gebracht habe). Dementsprechend führten diese Drohungen auch zu wiederholten Polizeieinsätzen, die teilweise zu eskalieren drohten und die für die Beteiligten unbesehen ihrer Professiona- lität gerade auch psychisch sehr belastend gewesen sein müssen. So ver- hielt es sich offenbar so, dass die Beschwerdeführerin am […] mit einem "gezückten" Messer bei den PDAG auftauchte und dass die Polizei offen- bar einen Taser-Einsatz erwog (vgl. hierzu Eröffnung Festnahme vom 11. Oktober 2022, Frage 28). Gemäss im psychiatrischen Gutachten (Seite 21) wiedergegebenen Aussagen ihres damals behandelnden Arztes soll die Beschwerdeführerin sich damals 1.5 bis 2 Meter vor ihm befunden haben, das Messer mit beiden Händen gegen ihren Bauch gehalten und eine Ent- schuldigung der Kantonspolizei Aargau gefordert haben, ansonsten sie sich umbringe. Weiter habe der behandelnde Arzt angegeben, dass er sich - 14 - "verängstigt, angespannt und nervös" gefühlt habe, was durchaus nach- vollziehbar ist und veranschaulicht, dass die Drohungen der Beschwerde- führerin für die davon unmittelbar Betroffenen eben keinesfalls harmlos oder auch nur "lästig" waren, sondern im Gegenteil mutmasslich gerade psychisch sehr belastend. Dies ergibt sich etwa auch plastisch aus den Be- richten der Stadtpolizei Aarau vom 3. Juni 2022, 13. Juli 2022, 6. August 2022 und 15. September 2022 (Beilagen zum Haftantrag vom 12. Oktober 2022), in denen unter Bezugnahme auf konkrete Vorkommnisse, die zu für alle Beteiligten gefährlichen Polizeieinsätzen hätten führen können, die zu- ständigen Stellen eindringlich ersucht wurden, dringend weitere Schritte zu prüfen. Derartiges Gebaren gegenüber Mitarbeitenden von Behörden stellt losgelöst davon, ob es letztlich ernst gemeint ist oder nicht und ob es sich teilweise (zumindest formell betrachtet) "einzig" um Suizidandrohungen handelt, grundsätzlich ohne Weiteres ein erhebliches und konkretes Risiko für die öffentliche Sicherheit dar (vgl. hierzu beispielhaft das auch von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort erwähnte Ur- teil des Bundesgerichts 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2 f., in wel- chem objektiv vergleichbare Drohungen gegen Behörden und Beamte als schwere Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO qualifiziert wurden; vgl. ebenfalls exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.4.1, wonach auch eine Suizidankündigung das Sicherheitsgefühl von Dritten "in hohem Masse" beeinträchtigen kann). Gründe, aus denen die Drohungen der Beschwerdeführerin (ausnahms- weise) anders zu beurteilen wären, sind keine zu erkennen, zumal an die Wiederholungsgefahr (bzw. seine konstitutiven Elemente) vorliegend auch deshalb kein allzu strenger Massstab anzulegen ist, weil es einzig um zwar durchaus einschneidende, aber nichtsdestotrotz im Verhältnis zur Untersu- chungshaft deutlich mildere Ersatzmassnahmen geht. Deshalb und weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest- steht, dass die Beschwerdeführerin die ihr in diesem Strafverfahren (als versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zur Last gelegten Drohungen aus- gestossen hat, ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau das Vortatenerfordernis als erfüllt betrach- tete. 5.2.4. Wiederholungsgefahr setzt weiter voraus, dass eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist und dass hierdurch die Sicherheit anderer er- heblich gefährdet wird. Dabei ist vorliegend von besonderem Belang, dass auch Drohungen nicht als (Wiederholungsgefahr ausschliessende) Baga- telldelikte zu betrachten sind, wenn sie ernsthaft und glaubwürdig sind und massgebliche Benachteiligungen zum Gegenstand haben, die geeignet sind, die Sicherheit anderer Personen nur schon durch das Ausstossen der - 15 - Drohung als solcher und der damit verbundenen Einschüchterung erheb- lich in Frage zu stellen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Das Risiko weiterer Straftaten wie bisher wird im psychiatrischen Gutach- ten als moderat bis hoch bezeichnet. In dieser Prognose bereits mitberück- sichtigt ist offenbar eine zwischenzeitlich mit therapeutischer Unterstützung eingetretene Stabilisierung, die im psychiatrischen Gutachten aber noch nicht als ein anhaltender Erfolg im Sinne einer ausreichenden Stabilität, Emotionsregulation und Impulskontrolle gewertet wird. Hierfür brauche es noch viel an Zeit, Geduld und Engagement aller Beteiligten (psychiatri- sches Gutachten Seite 61). Deshalb und weil man gemäss psychiatrischem Gutachten (Seite 70) selbst bei Durchführung einer ambulanten Behand- lung i.S.v. Art. 63 StGB das Risiko weiterer E-Mails und Anrufe in Kauf neh- men müsse, dürfte das Rückfallrisiko bei einem Verzicht auf Ersatzmass- nahmen (d.h. ohne verbindliche ambulante Behandlung und unterstüt- zende weitere Massnahmen) derzeit eher bei "hoch" als bei "moderat" lie- gen. Insbesondere in Mitberücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen (E. 5.3) bestehen für die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts denn auch keine rechtserheblichen Zweifel, dass die Beschwerde- führerin ohne verbindliche Ersatzmassnahmen weiterhin in ähnlicher Weise wie bisher delinquieren und dabei insbesondere auch das Sicher- heitsempfinden von zahlreichen im öffentlichen Dienst tätigen Personen, welches als ein gewichtiger Teilgehalt der öffentlichen Sicherheit gerade auch vor solcher Delinquenz zu schützen ist, erheblich beeinträchtigen würde. Von daher ist i.S.v. Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ernsthaft zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin ohne Anordnung von Ersatzmassnahmen die Sicherheit anderer mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich gefährden würde. 5.2.5. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonde- ren Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejahte, ist damit nicht zu bean- standen. Der von der Beschwerdeführerin nicht näher begründete Hinweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts SBK.2022.389 vom 19. Dezember 2022 ändert hieran bereits des- halb nichts, weil es in jenem Fall – wie von der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau mit Beschwerdeantwort zutreffend bemerkt – um Ersatzmass- nahmen bei einer einzig auf geringfügige Vermögensdelikte bezogenen Wiederholungsgefahr ging. - 16 - 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Geeignetheit und Erforderlich- keit (und insofern auch die Zumutbarkeit) der vom Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau angeordneten Ersatzmassnahmen, die sie für kontraproduktiv hält. 5.3.2. Namentlich die Auflagen, die begonnene Psychotherapie mit mindestens wöchentlichen Sitzungen fortzusetzen und zwecks Aufbaus einer Tages- struktur eine begleitende soziale Betreuung in Anspruch zu nehmen, dürf- ten für die Beschwerdeführerin einschneidend sein. Zu bemerken ist aber, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2023 (act. 11 f.) bekundete, die begonnene Therapie (sowieso) fortführen, sich um eine Tagesstruktur bemühen und eine ambulante "DBT-Gruppentherapie" auf- gleisen zu wollen. Sie stört sich somit – mit Ausnahme der Abstinenzkon- trollen (nachfolgend E. 5.3.5) sowie der Bewährungshilfe (nachfolgend E. 5.3.6) – nicht so sehr am Inhalt der Massnahmen als vielmehr an ihrem verpflichtenden Charakter. So führte sie etwa mit Stellungnahme vom 9. Januar 2023 aus, dass sie erwiesenermassen (mit Hinweis etwa auf Seite 15 des psychiatrischen Gutachtens) auf Druck negativ reagiere (act. 12) und dass der grösste Motivator für sie wäre, allen zu beweisen, dass sie alles, was man von ihr erwarte, aus freien Stücken schaffe (act. 13). 5.3.3. Es trifft sicherlich zu, dass Massnahmen umso mehr als einschneidend zu betrachten sind, je mehr sie von der davon betroffenen Person als aufge- zwungen bzw. nicht freiwillig empfunden werden. Auch ist es durchaus vor- stellbar, dass eine an sich geeignete und erforderliche Massnahme nicht erfolgreich gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden kann, wohingegen aber auch das Umgekehrte vorstellbar ist. Letztlich bestreitet aber auch die Beschwerdeführerin nicht, dass sie sich mit (gesellschaftli- chen) Erwartungen konfrontiert sieht, denen sie sich nicht einfach entzie- hen kann, denen sie schon seit längerer Zeit nicht mehr gerecht wird und denen sie nunmehr (sofern sie nicht eine erneute Versetzung in Untersu- chungshaft riskieren will) gerecht werden muss. Insofern verhält es sich gerade nicht so, dass die Beschwerdeführerin durch die zweifellos ein- schneidenden Ersatzmassnahmen zusätzlich unter letztlich kontraproduk- tiven Druck gesetzt würde, sondern sollen diese Ersatzmassnahmen die Beschwerdeführerin im Gegenteil dabei unterstützen, dem aus gesell- schaftlichen Erwartungen resultierenden Druck standzuhalten bzw. diesen einstweilen sogar zu mindern, indem man unter Vermeidung von Untersu- chungshaft versucht, sie – wie im psychiatrischen Gutachten (vgl. etwa Seite 66) empfohlen – in unterstützende und letztlich auch entlastende Strukturen einzubinden und ihr Wege aufzuzeigen, um in Zukunft wieder - 17 - sozialadäquat (bzw. zumindest nicht mehr in strafbarer Weise) mit dem ge- sellschaftlichen Druck umzugehen, der letztlich auch für sie zumindest in einem gewissen Umfang unvermeidbar ist. 5.3.4. Dass die Beschwerdeführerin bereits jetzt in der Lage wäre, diesen gemäss psychiatrischem Gutachten (Seite 61) Zeit, Geduld und Engagement aller Beteiligten voraussetzenden Weg ganz ohne verbindliche Massnahmen er- folgreich zu gehen, erscheint in Berücksichtigung der gutachterlichen Fest- stellungen wenig wahrscheinlich. So ist das mutmassliche strafbare Ver- halten der Beschwerdeführerin offenbar auf eine (schwere) emotional in- stabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus zurückzuführen (psy- chiatrisches Gutachten Seite 46), die typischerweise zu Störungen der Im- pulskontrolle, Affektregulationsstörungen und Beziehungsstörungen führt und sich bei der Beschwerdeführerin offenbar etwa in Form ausgeprägter Stimmungsschwankungen, einer starken Affektlabilität, starken Versagens- ängsten, einem sehr geringen Selbstwertgefühl und auch einer Tendenz zur Selbstüberforderung manifestiert (psychiatrisches Gutachten Seiten 47 f.). Zu den strafbaren Handlungen hätten "einschiessende", starke und als äusserst aversiv empfundene "Spannungszustände" geführt, die nach Entlastung gesucht hätten (psychiatrisches Gutachten Seite 52). Durch die emotionalen Spannungszustände, die Impulsivität und die stark beeinträch- tigte Impulskontrolle werde zwar jeweils nicht die Einsichtsfähigkeit der Be- schwerdeführerin beeinträchtigt, aber im erheblichen Ausmasse ihre Steu- erungsfähigkeit (psychiatrisches Gutachten Seite 53). Trotz der mittlerweile eingetretenen "Beruhigung" stehe die schwere Borderline-Persönlichkeits- störung "als überdauernde und behandlungsbedürftige" psychische Stö- rung im Vordergrund und würden weitere Spannungszustände, heftige emotionale Zustände und Phasen der Suizidalität, begünstigt durch psy- chosoziale Stressoren, nicht ausbleiben (psychiatrisches Gutachten Seite 61). Die von der Beschwerdeführerin anstelle verbindlicher Ersatzmassnahmen vorgeschlagene Alternative, darauf zu vertrauen, dass sie die angestrebten Ziele auch auf gänzlich freiwilligem Wege zu erreichen vermag, wirkt vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Vielmehr ist zumindest derzeit noch konkret zu befürchten, dass ihre eigenen Bemühungen ohne verbind- liche Massnahmen bereits an der ersten Krise scheiterten. Das sinnge- mässe Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 17. Februar 2023, wonach zusätzlicher Druck kontraproduktiv sei, weil es behördlicher Druck gewesen sei, der bei ihr das für ihre Delinquenz ursäch- liche Gefühl einer ungerechten Behandlung geweckt habe, überzeugt da- mit bereits deshalb nicht, weil als vorrangige Ursache der Delinquenz nicht (übermässiger) behördlicher Druck, sondern eben die Borderline-Persön- lichkeitsstörung der Beschwerdeführerin zu nennen ist, weshalb es nun- mehr nicht darum gehen kann, möglichst jeden weiteren behördlichen - 18 - Druck zu vermeiden, sondern vielmehr darum, die Borderline-Persönlich- keitsstörung zu behandeln, um auf diese Weise die daraus resultierende Gefahr weiterer Delinquenz zu minimieren, was ohne jeglichen Druck der- zeit eben kaum zu erreichen ist. Im Übrigen scheint es sich keineswegs so zu verhalten, dass die Beschwerdeführerin persönlich die fraglichen Ersatz- massnahmen als eine unzumutbare Zwängerei zu betrachten scheint, gab sie gegenüber ihrem amtlichen Verteidiger doch offenbar zu verstehen, dass sie sich damit "arrangieren" könne (Stellungnahme vom 9. Januar 2023, act. 10). Hierfür spricht auch, dass sie sich bei ihrer Einvernahme vom 7. Februar 2022 (Beschwerdeantwortbeilage) nicht über die laufenden Ersatzmassnahmen beklagte, sondern sich hierzu lediglich nicht äussern wollte (Fragen 7 ff.). 5.3.5. Soweit die Beschwerdeführerin die angeordnete Abstinenz und die damit einhergehenden Kontrollen bereits deshalb für unzulässig hält, weil diese Massnahme in Art. 237 StPO nicht namentlich erwähnt werde, was ange- sichts des damit einhergehenden massiven Eingriffs in die persönliche Frei- heit erforderlich wäre, vermögen ihre Ausführungen nicht zu überzeugen: Massgebliche gesetzliche Grundlage für Ersatzmassnahmen ist nicht Art. 237 Abs. 2 StPO, in welcher Bestimmung einzig beispielhaft mögliche Ersatzmassnahmen aufgezählt werden, sondern Art. 237 Abs. 1 StPO, wo- nach im Vergleich zur Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mildere Mass- nahmen angeordnet werden können, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Dass eine kontrollierte Alkoholabstinenz eine mildere Mass- nahme als Untersuchungshaft ist und den gleichen Zweck wie diese erfül- len kann, steht ausser Frage. Dementsprechend ist Art. 237 Abs. 1 StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine kontrollierte Alkoholabs- tinenz. Dies ergibt sich im Übrigen auch ohne Weiteres daraus, dass eine kontrollierte Alkoholabstinenz regelmässig notwendiger Teil einer ärztli- chen Behandlung und Kontrolle i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO ist (vgl. hierzu etwa auch MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 237 StPO). Im psychiatrischen Gutachten (Seiten 50 f.) wurde ausgeführt, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine Substanzabhängigkeit belegen lasse. Bekannt sei aber ein episodischer übermässiger Alkoholkonsum, der we- gen der Borderline-Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin zur Entwicklung eines Teufelskreises von affektiver Instabilität, Substanzkon- sum und Impulsivität führen könne, weshalb von einem "schädlichen Ge- brauch" zu sprechen sei. Im psychiatrischen Gutachten wird weiter aus- drücklich die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die Beschwerdeführe- rin bei Tatbegehung teilweise unter Alkohol- und/oder Medikamentenein- fluss stand (Seite 52 f.) und ausgeführt, dass bei Borderline-Persönlich- keitsstörungen "generell" ein erhöhtes Gewaltrisiko bestehe und dass dies - 19 - "im Extremfall" zu deletären Gewalthandlungen führen könne, wobei dieses Risiko durch die Impulskontrolle weiter schwächenden Substanzkonsum erhöht werde (Seite 63). Angesichts dieser Ausführungen ist die kontrollierte Abstinenz ohne Weite- res als geeignet zu betrachten, der festgestellten Wiederholungsgefahr im Verbund mit den weiteren Ersatzmassnahmen wirksam zu begegnen. Dass sie im psychiatrischen Gutachten nicht ausdrücklich empfohlen wurde, än- dert nichts daran, dass sie als wichtiger Teil des Behandlungskonzepts und damit auch als erforderlich und (wie die eigentliche Behandlung) zumutbar zu betrachten ist. Einer Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. Januar 2023 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau ist denn auch ohne Weiteres zu entnehmen, dass B. zwar die Durch- führung der Abstinenzkontrollen im IRM Aarau für unzumutbar hält, nicht aber die Abstinenzkontrollen an sich, bietet er doch an, diese im ZFPA in Königsfelden durchzuführen. Dementsprechend ist auch nicht zu bean- standen, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine kontrollierte Abstinenz anordnete. Nachdem aber auch die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau im genannten Schreiben den Antrag (an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau) stellte, die Abstinenz- kontrollen seien nicht im IRM Aarau, sondern im ZFPA in Königsfelden durchzuführen, ist in Gutheissung des gleichlautenden Eventualantrags der Beschwerdeführerin die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Dispositiv-Ziff. 1.3 erlassene Ersatzmassnahme entsprechend anzupassen. 5.3.6. Gegen die angeordnete Bewährungshilfe bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einzig vor, dass sie die erforderlichen Schritte ohne Weiteres freiwillig und mit Unterstützung ihrer Beistandschaft zu tun vermöge. Die angeordnete Bewährungshilfe setze nur "zusätzliche Trigger", die zu krank- heitsbedingten Durchbrüchen führen könnten. Es gelte die alte Volksweis- heit, wonach zu viele Köche den Brei verderbten. Warum derzeit nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin den im psychiatrischen Gutachten vorgezeichneten Weg auch ohne jegli- che Verpflichtung gehen könnte, wurde bereits ausgeführt. Die deswegen notwendigen Ersatzmassnahmen dienen vorrangig dazu, der festgestellten Wiederholungsgefahr zu begegnen, mithin einem strafprozessualen Zweck, womit auch gesagt ist, dass deren Einhaltung von der hierfür zu- ständigen Strafbehörde zu kontrollieren ist. Diese Kontrolle wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf Antrag der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau hin so geregelt, dass die (von der Sektion Voll- zugsdienste und Bewährungshilfe des Amtes für Justizvollzug zu leistende) Bewährungshilfe über die Einhaltung der Ersatzmassnahmen wachen und allfällige Verstösse der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau melden soll. - 20 - Konkrete (sachliche) Gründe, weshalb diese Lösung nicht sachgerecht oder gar kontraproduktiv sein soll, vermag die Beschwerdeführerin keine zu nennen und sind auch ansonsten keine ersichtlich, zumal das Institut der Bewährungshilfe gerade auch für Fälle wie vorliegend geschaffen wurde (vgl. hierzu etwa < https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/do- kumente/ajv/flyer-bewaehrungshilfe-v3.pdf >; JONAS W EBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 N. 31 zu Art. 237 StPO, wonach die Auflage, sich der Aufsicht durch die Bewäh- rungshilfe zu unterstellen, eine sinnvolle Ersatzmassnahme sein kann). Da- für, dass diese Kontroll- und Unterstützungsfunktion vorliegend gleichwer- tig oder sogar noch besser auch von der behaupteten Beistandschaft der Beschwerdeführerin, zu der sich den Akten nichts Substantielles entneh- men lässt, ausgeübt werden könnte, gibt es keinerlei Hinweise. Im psychi- atrischen Gutachten wird vielmehr unter Ziff. 2.1 (Seite 5) einzig eine be- hauptete "Begleitbeistandschaft" erwähnt, mithin eine Beistandschaft nach Art. 393 ZGB, die der betroffenen Person für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung geben soll, ohne aber deren Handlungsfähigkeit einzuschränken, was nach dem Gesagten kaum aus- reichend sein dürfte. Die Auflage, die Dienste der Bewährungshilfe in An- spruch zu nehmen, ist zudem wenig einschneidend, zumal die Beschwer- deführerin offenbar den Erstkontakt bereits hergestellt hat. 5.3.7. Die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wegen Wieder- holungsgefahr einstweilen bis zum 9. April 2023 angeordneten Ersatz- massnahmen sind damit, wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort zutreffend bemerkt, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht "laienhaft zusammengebastelt", sondern durch das psychiatrische Gutachten abgestützt. Sie erweisen sich allesamt als geeignet, erforderlich und auch zumutbar. 5.4. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau (nebst dem unbestrittenen dringenden Tatverdacht) Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejahte und gestützt auf diese Feststellung die fraglichen Ersatzmassnahmen an- ordnete. Einzig die von ihr unter Dispositiv-Ziff. 1.3 erlassene Ersatzmass- nahme der kontrollierten Alkoholabstinenz ist in Gutheissung des entspre- chenden Eventualantrags der Beschwerdeführerin dahingehend zu än- dern, dass die besagten Kontrollen nicht im IRM Aarau stattzufinden haben, sondern im ZFPA der KFP der PDAG in Königsfelden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 21 - 6. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde hauptsächlich unterliegenden Beschwerdeführerin auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung ihres amtlichen Ver- teidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. Die in Dispositiv-Ziff. 1.3 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 10. Januar 2023 geregelte Ersatzmassnahme wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wie folgt neu gefasst: Die Beschuldigte wird zu einer vollständigen Alkoholabstinenz verpflich- tet. Die Einhaltung dieser Anordnung ist mittels Abstinenzkontrollen im Zentrum für Forensische Psychiatrie ambulant [ZFPA] der Klinik für Fo- rensische Psychiatrie [KFP] der PDAG in Königsfelden zu überprüfen (Aufgebot in nicht vorbestimmten Zeitabständen durch das ZFPA). 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 75.00, zusammen Fr. 1'075.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 22 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard