4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterliegen mit ihrer Beschwerde vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vollumfänglich obsiegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen. -8- 4.2. Der Beschuldigte liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen. Es ist ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.