97 Abs. 1 lit. b StGB) und die Beschwerdeführer durch die Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten keinen rechtserheblichen Nachteil erleiden, steht dieser auch das in diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigende Beschleunigungsgebot nicht entgegen. 3.4. Zusammenfassend ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten vom 4. Oktober 2023 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.