Wenn der Beschuldigte auch nicht als beklagte Partei im Zivilverfahren involviert ist, ist dessen Ausgang für die gegen ihn erhobenen Vorwürfe durchaus von Belang, erschiene im Falle des Unterliegens der Beschwerdeführer im Zivilverfahren eine Strafbarkeit des Beschuldigten als Nicht-Vertragspartei – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – wohl von vornherein fraglich. Mit Blick auf die zu erhebenden Beweise ist entgegen den Beschwerdeführern festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ausweislich der Akten bereits Beweise (Kaufvertrag, Verkaufsbroschüre, Schadensprotokolle, Rechnungen, etc.) erhoben hat (vgl. STA.2023.1615 act. 13 ff.).