allfälligen Schadens – dürften für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts bezüglich Betrug und Urkundenfälschung ausschlaggebend, zumindest jedoch von massgeblicher Bedeutung sein. Wenn der Beschuldigte auch nicht als beklagte Partei im Zivilverfahren involviert ist, ist dessen Ausgang für die gegen ihn erhobenen Vorwürfe durchaus von Belang, erschiene im Falle des Unterliegens der Beschwerdeführer im Zivilverfahren eine Strafbarkeit des Beschuldigten als Nicht-Vertragspartei – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – wohl von vornherein fraglich.