und F._____ sowie des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf, der Herstellung der Verkaufsbroschüre und den geltend gemachten Mängeln als täuschend bzw. arglistig zu erachten ist. Die im bereits hängigen Zivilverfahren zu klärenden Fragen – insbesondere etwa das Vorliegen eines (versteckten) Mangels, allfällige vertragliche Aufklärungspflichten von G._____ und F._____ bzw. Prüfungsobliegenheiten der Beschwerdeführer sowie die Feststellung und Bezifferung eines -7-