3.3.2. Den Beschwerdeführern ist insoweit zu folgen, als der Beschuldigte ausweislich der Akten nicht am hängigen Zivilverfahren […] beteiligt zu sein scheint. Es ist allerdings auf den engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem hängigen Zivilverfahren und dem sistierten Strafverfahren hinzuweisen. Beide Verfahren betreffen denselben Sachverhalt und es stellt sich in beiden im Wesentlichen die Frage, ob und inwieweit das Verhalten von G._____ und F._____ sowie des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf, der Herstellung der Verkaufsbroschüre und den geltend gemachten Mängeln als täuschend bzw. arglistig zu erachten ist.