Damit kann die Frage des Vorliegens von Vergleichsverhandlungen und die diesbezügliche Beteiligung des Beschuldigten offenbleiben. Zu prüfen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht bis zum Abschluss des Zivilverfahrens […] und damit gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO sistiert hat.